_ (vgl. E. 4.2.6. f., 4.2.10. hiervor) liegen indes mehrere den Aktenbeurteilungen der Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1.1., 3.1.3. und 4.2.5. hiervor) widersprechende fachärztliche Beurteilungen vor, wobei die genannten behandelnden Ärzte insbesondere hinsichtlich der Ätiologie der bildgebend nachgewiesenen linksfrontalen Suszeptibilitätsartefakte bzw. der Frage, ob der Unfall vom 5. Mai 2022 zu einer strukturellen Schädigung des Gehirns geführt habe (und die vom Beschwerdeführer noch über den 31. Juli 2022 hinaus geklagten Kopfschmerzen zumindest teilweise damit zu erklären seien), zu anderen, von