Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches sodann nicht (vgl. E. 2. hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer und seine behandelnden Ärzte zudem auf die Schmerz- beziehungsweise Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers stützen, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen.