Da diese Suszeptibilitätsartefakte respektive kleinen Mikroblutungen erstmals nach dem Velosturz aufgetreten seien, müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass diese Folge dieses Velosturzes seien. Anhand der MRI-Bilder lasse sich eindeutig nachweisen, dass es sich um eine Contusio cererbri gehandelt habe und es somit kein einfaches Bagatelltrauma gewesen sei, von dem die Beschwerdegegnerin ausgegangen sei (vgl. Bericht vom 18. Juni 2025 S. 1, eingereicht mit Eingabe vom 19. Juni 2025). Im Vordergrund stehe der anhaltende Kopfschmerz, der auf eine mittlere oder schwere traumatische Verletzung des Kopfes nach ICHD3 5.2.1 zurückzuführen sei (S. 2).