__ sowie im Bericht der Radiologie M._____ seien diese Mikroblutungen gesehen worden. Dass die Mikroblutungen bei der Erstbeurteilung übersehen worden seien, heisse nicht, dass diese Blutungen nicht vorhanden gewesen seien. Dass nach dem Velosturz respektive dem Schädel-Hirn-Trauma keine neuen Kopfschmerzen aufgetreten seien, treffe nicht zu. Entsprechend dem Bericht des Spitals G._____ vom 30. Mai 2022 (VB 65 S. 2 f.) habe sich nach dem Sturz der Schmerzcharakter geändert (S. 2). Die vorbestehenden Kopfschmerzen seien durch die Arachnoidalzyste begründet, die mehr stechenden Schmerzen, welche nach dem Velounfall aufgetreten seien, müssten als posttraumatisch gewertet werden.