Dass die unfallkausale Schädigung wenige Tage nach dem Ereignis folgenlos abgeheilt gewesen sei, sei eine rein me- dizinisch-theoretische Aussage ohne Abstützung auf den tatsächlichen Krankheitsverlauf und unter Annahme, dass es sich lediglich um eine Schädelprellung gehandelt hätte ohne organisch nachweisbare Schädigung. Aufgrund der retrospektiv nachgewiesenen organischen Schädigungen des Gehirns mit Mikroblutungen sei die Annahme einer lediglich harmlosen Schädelprellung nicht richtig. Dass Dr. med. univ. B._____ der Einzige sei, der die Mikroblutungen gesehen habe, sei nicht zutreffend. Auch in den Berichten der Universitätsklinik N._____ sowie im Bericht der Radiologie M.___