Annahme der Beschwerdegegnerin, dass keine Hirnverletzung vorliege, habe in den letzten MRI-Bildern der Klinik M._____ nachgewiesen werden können, dass links frontal im Gehirn Residuen von Mikroblutungen zu sehen seien. Dieser Befund habe in den MRI-Aufnahmen vor dem Velounfall nicht gesehen werden können. Er – Dr. med. D._____ – habe selbst auch die MRI-Aufnahmen aus dem Spital L._____ und aus Thailand durchgeschaut. Auf all diesen MRI-Bildern hätten diese Mikroblutungsresiduen nachgewiesen werden können (S. 5).