Dies sei richtig, doch gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die Kopfschmerzen geändert hätten. Es müsse angenommen werden, dass der heutige Kopfschmerz sekundär respektive posttraumatisch bedingt sei (Stellungnahme vom 11. September 2024 S. 3 f., eingereicht mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2024). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Konzentrationsstörungen seien am ehesten in der Akzentuierung einer leichten neuropsychologischen Störung zu sehen, welche bereits 2021 im Universitätsspital K._____ festgestellt worden sei (vgl. S. 4). Es würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit organisch nachweisbare Unfallfolgen betreffend das Gehirn vorliegen.