4.2.5. Der Versicherungsmediziner Dr. med. C._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. August 2024 aus, echtzeitlich sei kein posttraumatisch neu aufgetretener Kopfschmerz, sondern ein seit etwa zwei Jahren bestehender Kopfschmerz dokumentiert, was erhebliche Zweifel an der von Dr. med. univ. B._____ am 29. November 2022 (VB 56) gemachten Angabe begründe, dass Kopfschmerzen erst nach dem Trauma aufgetreten seien (Stellungnahme vom 13. August 2024 S. 4, eingereicht mit Vernehmlassung vom 22. August 2024).