Hämerosiderineinlagerungen frontbasal und im Zwischenhirn sowie der Gliosen seien organisch strukturelle Unfallfolgen ausgewiesen (vgl. Beschwerde S. 13 f.; Replik S. 6, 8 f.; Triplik S. 4 ff.). Der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt und teils auch falsch erstellt worden, was den Untersuchungsgrundsatz und zugleich die Regeln betreffend Beweiswert von ärztlichen Berichten verletze (vgl. Beschwerde S. 5, 15). Die Berichte seiner behandelnden Ärzte seien geeignet, Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen aufkommen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 16; Replik S. 8).