Echtzeitlich bzw. zeitnah würde keine Dokumentation zu nach dem Schädelanprall aufgetretenen neuartigen oder verschlechterten Kopfschmerzen vorliegen (VB 149 S. 6). Die sechs Monate später erfassten Angaben im Schreiben von Dr. med. univ. B._____ vom 29. November 2022 (VB 56) seien daher nicht nachvollziehbar. Allfällige Kopfschmerzen oder andere Beschwerden nach einfachem Kopfanprall würden sich in der Regel binnen weniger Tage zurückbilden. Eine unfallbedingte strukturelle Läsion durch den Fahrradsturz am 5. Mai 2022, welche die anhaltenden unfallkausalen Beschwerden erklären würde, bestehe nicht (VB 149 S. 7).