3.1.2. Dr. med. univ. F._____ hielt am 3. April 2024 fest, bezüglich des geltend gemachten Ereignisses finde sich lediglich ein rudimentärer Eintrag des Hausarztes, dass der Beschwerdeführer einen Sturz mit dem Velo gehabt habe mit in der Folge Schürfwunde an der Stirn und am Nasenrücken sowie Streckhaltung der HWS (vgl. VB 126 S. 14). Beschwerden und Befunde von Seiten des rechten Oberschenkels seien nicht dokumentiert. Für eine im Spital G._____ in der Sonografie vom 20. Mai 2022 (VB 4 S. 1) diagnostizierte Herniation des Musculus sartorius rechts proximal im Rahmen einer Faszienläsion fehle eine nachvollziehbare Grundlage.