3.1.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 13. Juli 2022 hielt Dr. med. E._____ fest, zum Unfall vom 5. Mai 2022 liege keine echtzeitliche medizinische Dokumentation vor. Nach den klinischen Angaben im Bericht betreffend das CT des Schädels vom 20. Mai 2022 (VB 4 S. 1) solle der Beschwerdeführer einen frontalen Kopfanprall nach einem Velosturz gehabt haben. Somit sei auf eine Schädelprellung zu schliessen, die angesichts des hinsichtlich Traumafolgen völlig unauffälligen Schädel-CT-Befundes nicht als Ursache der klinischen Beschwerden in Frage komme und deren Folgen innerhalb von wenigen Tagen remittiert gewesen seien (VB 19 S. 2).