1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 151) und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Mai 2022 zu Recht per 31. Juli 2022 eingestellt hat.