Mit Verfügung vom 25. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 31. Juli 2022 ein und verneinte überdies einen bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder, da dieser bereits vor dem Ereignis vom 5. Mai 2022 als Folge einer Operation voll arbeitsunfähig gewesen sei und damit keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit durch den Velosturz entstanden sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihren Versicherungsmedizinern mit Einspracheentscheid vom