In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst. Mit Verfügung vom 25. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 31. Juli 2022 ein und verneinte überdies einen bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder, da dieser bereits vor dem Ereignis vom 5. Mai 2022 als Folge einer Operation voll arbeitsunfähig gewesen sei und damit keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit durch den Velosturz entstanden sei.