Fachärztlich psychiatrisch wurden die Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode gestellt (vgl. E. 3.2.1. und 3.2.2. hiervor). Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die psychiatrische Therapie nach der letzten Konsultation am 28. Juli 2023 abgebrochen hat (vgl. E. 3.2.2. hiervor) und sich seither nur noch in psychologischer Behandlung befindet (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Damit fehlt es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl an der Schwere als auch an der Dauerhaftigkeit der psychischen Krankheit. Die Dres. med. E._____ und F.___