Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den gestellten Diagnosen nachgehen und diese weiter abklären müssen, was jedoch ausgeblieben sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Sache zur vollständigen Untersuchung und Abklärung des Krankheitsbildes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 3; Eingabe vom 5. August 2024). 3.2. Aus den medizinischen Akten ergibt sich insbesondere Nachfolgendes: