3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe sich einzig auf die knapp abgefassten Ausführungen der Behandlerin sowie auf die Aktennotiz des RAD vom 29. Februar 2024 gestützt. Die Beschwerdegegnerin habe von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Das vorliegende Abstützen auf eine Aktennotiz des RAD verbunden mit reinen Vermutungen und ohne nähere Abklärungen, sei nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin den gestellten Diagnosen nachgehen und diese weiter abklären müssen, was jedoch ausgeblieben sei.