Insofern gehe er davon aus, dass die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch IV-fremde Faktoren herbeigeführt worden sei und aufrechterhalten werde. Es liege in IV-medi- zinischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerdauernd oder dauerhaft wesentlich vermindere (VB 34 S. 2).