Eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit innerhalb der nächsten sechs bis sieben Monate und eine nochmalige Erhöhung in den Monaten danach sollte der Beschwerdeführerin möglich sein, wobei dies dann von der vorliegenden Erkrankung und der Therapie abhängen werde. Gestützt auf die vorhandenen Informationen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von psychosozial belastenden Umständen (am Arbeitsplatz) depressiv dekompensiert und eine Arbeitsunfähigkeit sei attestiert worden.