2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 22. August 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40) zu Recht abgewiesen hat. -3-