Demnach lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin in invalidenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt ist bzw. war. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, bei der Beschwerdeführerin liege seit dem 15. Mai 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen hat.