_ ist schliesslich keine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts seit der (zweiten) Operation vom 31. Januar 2023 zu entnehmen. Der Bericht befasst sich inhaltlich denn ausschliesslich mit der Frage, ob bei der (ersten) Operation vom 29. März 2022 ein Behandlungsfehler der Ärzte erkannt werden könne (vgl. auch die Überschrift der Aktennotiz: "Betrifft: Kein Behandlungsfehler", VB 20). Eine Auseinandersetzung mit allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit findet gar nicht erst statt. Entsprechend kann vorliegend nicht auf die Aktennotiz vom 18. April 2023 von RAD-Arzt Dr. med. C._____ abgestellt werden.