Eine Aktenbeurteilung sei nur bei feststehendem medizinischem Sachverhalt zulässig; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Er habe sich in der Aktennotiz auch nicht mit den vorliegenden Berichten oder den medizinischen Zusammenhängen auseinandergesetzt und es lasse sich daraus nicht ableiten, dass seit dem 15. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Stellungnahme vom 11. März 2024, S. 2).