4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin hätte vom zweiten Operateur Dr. med. B._____ weitere Unterlagen einholen müssen. Dieser habe ihr vom 15. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie vom 1. September 2023 bis zum 31. Oktober 2023 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und ihre Koordination der Hand und Finger sei nach wie vor stark eingeschränkt (Beschwerde S. 1 f.). Zudem genüge die Aktenbeurteilung vom 18. April 2023 durch RAD-Arzt Dr. med. C._____ den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht. Eine Aktenbeurteilung sei nur bei feststehendem medizinischem Sachverhalt zulässig;