2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ein Rentenanspruch könne frühestens per 1. Juni 2023 entstehen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass seit 15. Mai 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und daher ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht entstehen könne. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht offenbar auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Mai 2023 von Dr. med. B._____, Facharzt für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische -3-