Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.32 / lm / ks Art. 69 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt in der Pflege tätig. Am 28. November 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 21. November 2023 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Schreiben vom 11. März 2024 nahm die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erneut Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ein Rentenanspruch könne frühestens per 1. Juni 2023 entstehen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass seit 15. Mai 2023 wieder eine volle Arbeits- fähigkeit bestehe und daher ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ent- stehen könne. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht offenbar auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Mai 2023 von Dr. med. B._____, Fach- arzt für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische -3- Chirurgie, mit welchem der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfä- higkeit befristet bis zum 14. Mai 2023 attestiert wurde (VB 26 S. 8; vgl. VB 25 S. 25). Sie verwies zudem auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe (D), vom 18. April 2023 (VB 20; vgl. Vernehmlassung S. 2). Dr. med. C._____ stellte fest, dass die Diagnose der "Neuropraxie Nervus radialis ramus profundus rechts, distal des Abganges vom Ast zum Supinator bei St.n. Osteosynthese Radiusköpfchen rechts am 29.03.2022 bei mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur sowie nicht disloziertem Ab- riss des Processus styloideus rechts am 27.03.2022" vorliege (VB 20). 3. 3.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh- men oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- -4- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdegeg- nerin hätte vom zweiten Operateur Dr. med. B._____ weitere Unterlagen einholen müssen. Dieser habe ihr vom 15. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie vom 1. September 2023 bis zum 31. Oktober 2023 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und ihre Koordination der Hand und Finger sei nach wie vor stark eingeschränkt (Beschwerde S. 1 f.). Zudem genüge die Aktenbeurteilung vom 18. April 2023 durch RAD-Arzt Dr. med. C._____ den bundesgerichtlichen Vorga- ben nicht. Eine Aktenbeurteilung sei nur bei feststehendem medizinischem Sachverhalt zulässig; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Er habe sich in der Aktennotiz auch nicht mit den vorliegenden Berichten oder den me- dizinischen Zusammenhängen auseinandergesetzt und es lasse sich dar- aus nicht ableiten, dass seit dem 15. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsfähig- keit bestehe (Stellungnahme vom 11. März 2024, S. 2). 4.2. Ausweislich der Akten wurde die Beschwerdeführerin am 29. März 2022 erstmals aufgrund einer mehrfragmentären Radiusköpfchenfraktur sowie einem nicht dislozierten Abriss des Processus styloideus rechts operiert (Operationsbericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie, vom 29. März 2022, VB 3 S. 10). Am 31. Januar 2023 wurde bei der Beschwer- deführerin aufgrund einer motorischen Radialisparese, welche die Hand- gelenk-, Daumen- und Fingerstrecker betreffe, ein "Radialistransfer/moto- rischer Sehnenersatz Hand / Handgelenk rechts […]" vorgenommen (Ope- rationsbericht von Dr. med. B._____ vom 31. Januar 2023, VB 15 S. 13 f.). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin von Assistenzärztin E._____, Spital F._____, vom 31. Januar 2023 bis zum 14. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 31. Januar 2023, VB 25 S. 9). Zudem liegen mehrere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. B._____ vor, welcher der Beschwerdeführerin insgesamt ab dem 15. März 2023 bis zum 31. August 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (VB 25 S. 16 f.; Beschwerdebeilage [BB] 2.2). Ab dem -5- 1. September 2023 bis zum 31. Oktober 2023 lag gemäss Dr. med. B._____ schliesslich noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (BB 2.3). Demgegenüber führte Dr. med. D._____ in seinem Sprechstundenbericht vom 27. März 2023 aus, dass die Dorsalextension Handgelenk seitengleich symmetrisch (M5) sei, das Fingerspreizen ebenfalls noch diskret einge- schränkt, aber fast vollständig möglich. Insgesamt liege nach dem Sehnen- transfer ein sehr erfreulicher Verlauf vor und die Beschwerdeführerin könne die Hand, respektive die Finger, fast vollständig einsetzen (VB 19 S. 2). Im Sprechstundenbericht vom 18. September 2023 hielt Dr. med. D._____ weiter fest, dass die Extension Handgelenk und das Fingerspreizen prob- lemlos möglich seien. Auch IP-Gelenk und MP-Gelenk Dig. I Extension und Flexion seien möglich. Die Beschwerdeführerin könne die Hand im Alltag wieder vollständig einsetzen. Die Behandlung werde aufgrund der unauf- fälligen Nachkontrolle jetzt abgeschlossen (VB 32 S. 2). Der Aktennotiz vom 18. April 2023 von RAD-Arzt Dr. med. C._____ ist schliesslich keine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts seit der (zweiten) Operation vom 31. Januar 2023 zu entnehmen. Der Bericht befasst sich inhaltlich denn ausschliesslich mit der Frage, ob bei der (ersten) Operation vom 29. März 2022 ein Behandlungsfehler der Ärzte erkannt werden könne (vgl. auch die Überschrift der Aktennotiz: "Betrifft: Kein Behandlungsfehler", VB 20). Eine Auseinandersetzung mit allfälligen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit findet gar nicht erst statt. Entsprechend kann vorliegend nicht auf die Aktennotiz vom 18. April 2023 von RAD-Arzt Dr. med. C._____ ab- gestellt werden. Demnach lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin in in- validenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt ist bzw. war. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, bei der Beschwerdeführerin liege seit dem 15. Mai 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen hat. 5. Zusammenfassend erweist sich der anspruchserhebliche Sachverhalt vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. -6- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 21. November 2023 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden (angesichts des erst nach Eingang der Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin mandatierten Rechtsvertreters re- duzierten) Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hin- weisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. November 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Mary