Daher kann offenbleiben, ob das Gesuch auch als aussichtslos zu betrachten war. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 erfolgte somit zu Recht (VB 60). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: