In diesem Verfahrensstadium waren weder vertiefte juristische Kenntnisse erforderlich, noch standen komplexe tatsächliche Abklärungen im Raum. Zudem war die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mehrfach darüber informiert worden, welche Unterlagen für den entsprechenden Nachweis einzureichen seien (vgl. VB 3; 9, 24). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Voraussetzung der Notwendigkeit für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt. Daher kann offenbleiben, ob das Gesuch auch als aussichtslos zu betrachten war.