Die Beschwerdeführerin beantragt die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung bzw. erneuten Prüfung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 5). Sie macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Einsprache die Erfolgsaussichten mit Sicherheit vollumfänglich gegeben gewesen seien (Beschwerde Rz. 18).