(E. 2.2. hiervor). Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Eine Versichertenunterstellung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 17. Februar 2023 ist folglich zu verneinen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung ab, das Begehren sei aussichtslos (VB 60 S. 8 f.).