Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Auf- klärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht nachgekommen sein soll (Beschwerde Rz. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Telefonat vom 19. April 2023 und mit Schreiben vom 8. Mai 2023 mit, welche Unterlagen eingereicht werden müssten (VB 9; 24). Die individuelle Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG ist auf den jeweiligen Versicherungszweig beschränkt (EGLI/MEYER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 27 ATSG).