Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe deren Abklärungspflicht verletzt, geht somit fehl. Dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin noch ein "Klärungsgespräch" mit der Beschwerdeführerin hätte durchführen müssen, damit diese ihr hätte erklären können, weshalb sie keine weiteren Unterlagen eingereicht habe (Beschwerde Rz. 9; Rz. 14 S. 8), ist unzutreffend, zumal es der Beschwerdeführerin auch freigestanden hätte, dies der Beschwerdegegnerin schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.