3.3.5. Die Beschwerdegegnerin hat den anspruchsrelevanten Sachverhalt umfassend abgeklärt. Sie forderte zunächst die B._____ GmbH (VB 5) und in der Folge die Beschwerdeführerin sowohl schriftlich (VB 24) als auch telefonisch zur Einreichung von einschlägigen Unterlagen auf (VB 9), ersuchte das Treuhandbüro der B._____ GmbH um Auskunft (VB 6) und holte Akten bei der Kantonspolizei D._____ (VB 17) sowie beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ein (VB 18). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe deren Abklärungspflicht verletzt, geht somit fehl.