Bezüglich des undatierten Schreibens, welches angeblich vom Geschäftsführer der B._____ GmbH unterzeichnet wurde, fällt auf, dass sich die Unterschrift (VB 50 S. 1) augenscheinlich von dessen Unterschrift auf dem Einvernahme-Protokoll des Konkursamts Aargau vom 9. März 2023 unterscheidet (VB II S. 4), weshalb zumindest Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens bestehen. Die im Einspracheverfahren vorgelegten Dokumente erbringen somit keinen Nachweis für eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Februar 2023. -8-