GmbH gemäss Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2023. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Replik Auszüge von Chat-Konversationen auf Rumänisch einreichte und vorbringt, sie habe über Freunde Schmuck in Rumänien verkaufen lassen, um erste Finanzierungen vorzunehmen, lässt dies nicht darauf schliessen, dass sie anlässlich der Verpfändung ihres Schmucks am 2. Februar 2023 nicht selbst in Rumänien war (vgl. Replik S. 4). Auf eine Übersetzung dieser Konversation auf Deutsch kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).