___ GmbH gemäss dem entsprechenden Arbeitsvertrag, Goldschmuck als Pfand hinterlegt hatte (VB 30 S. 13, S. 23–28). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich dabei von ihrem Bruder vertreten lassen (Beschwerde Rz. 7; 15), geben die Pfandquittungen, auf welchen nur der Name der Beschwerdeführerin selbst vermerkt ist, keine -7-