Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass die B._____ GmbH einen Monat vor der Konkurseröffnung noch unbefristet eine neue Mitarbeiterin im Pensum von 100 % eingestellt haben soll. Nämliches gilt für den Umstand, dass der Geschäftsführer der B._____ GmbH am 9. März 2023 gegenüber dem Konkursamt Aargau zu Protokoll gab, dass allen sieben Mitarbeitenden bereits vor der Konkurseröffnung per 31. März 2023 gekündigt worden sei, wobei der Februarlohn "zum grössten Teil" noch bezahlt worden sei (VB II S. 2). Auch diese Aussage lässt sich kaum mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2023 vereinbaren.