2 SchKG über sie eröffnet. Aus den Erwägungen des fraglichen Entscheids geht hervor, dass das Unternehmen schon über längere Zeit erhebliche und unbestrittene Forderungen nicht beglichen und offensichtlich erhebliche Liquiditätsprobleme aufgewiesen hatte (VB 52 S. 12–16). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass die B._____ GmbH einen Monat vor der Konkurseröffnung noch unbefristet eine neue Mitarbeiterin im Pensum von 100 % eingestellt haben soll.