___ GmbH als Reinigungskraft im Pensum von 100 % zu einem Bruttolohn von Fr. 4'900.00 pro Monat (x 12) angestellt war (VB 13 S. 2 f.). Die B._____ GmbH war am 25. Januar 2023, mithin nur fünf Tage vor dem angeblichen Vertragsabschluss, auf am 9. Dezember 2022 von einer ihrer Gläubigerinnen gestelltes Konkursbegehren hin zur auf den 27. Februar 2023 angesetzten Gerichtsverhandlung betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung vorgeladen worden (VB 52 S. 9 f.). In der Folge wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts C._____, Präsidium des Zivilgerichts, vom 28. Februar 2023 der Konkurs ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG über sie eröffnet.