3.3. 3.3.1. Als Nachweis für eine von ihr im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Februar 2023 ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit legte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen vom 30. Januar 2023 datierenden unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen ihr und der B._____ GmbH vor, gemäss welchem sie ab 1. Februar 2023 bei der B._____ GmbH als Reinigungskraft im Pensum von 100 % zu einem Bruttolohn von Fr. 4'900.00 pro Monat (x 12) angestellt war (VB 13 S. 2 f.).