3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie sei ab dem 1. Februar 2023 bei der B._____ GmbH angestellt gewesen und habe bis zum Unfall bei dieser gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Auskunfts- und Informationspflicht verletzt, da sie sie nie in einem persönlichen Gespräch über die in der Schweiz gültige Rechtslage informiert habe, und überdies ihre Abklärungspflicht nicht wahrgenommen (Beschwerde Rz. 12 f.; 14 f.). Sie selbst sei ihrer Mitwirkungspflicht durchaus nachgekommen (Beschwerde Rz. 14). Als sie in die Schweiz eingereist sei, -6-