Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei D._____ gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin am Donnerstag, dem 2. Februar 2024, einen Tag nach dem behaupteten Arbeitsbeginn, Goldschmuck in Rumänien verpfändet und sich somit in Rumänien aufgehalten habe. Den im Rahmen der Einsprachebegründung eingereichten Arbeitsrapporten komme kein Beweiswert zu (VB 60 S. 5 f.).