3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Februar 2023 mit der Begründung, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls in einem Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH gestanden habe und damit bei ihr versichert gewesen sei. So habe als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der B._____ GmbH zunächst nur ein Arbeitsvertrag mit Datum vom 30. Januar 2023 und einem Arbeitsbeginn am 1. Februar 2023 vorgelegen. Eine Neuanstellung erscheine insofern nicht glaubhaft, als der B.__