1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Art. 12 Abs. 1 ATSV; vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; in BGE 149 V 51 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2023 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. -4-