2.4. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 1. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die auf CD eingereichten Beilagen in Papierform einzureichen. 2.5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Beilagen in Papierform zu den Akten. 2.6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. 2.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: