6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der schreibende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 26. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte eine CD zu den Akten.