2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt abzuklären und neu zu entscheiden. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren zu gewähren, resp. neu zu prüfen. -3-