Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Schadenmeldung UVG vom 3. April 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie sei seit dem 1. Februar 2023 unbefristet als Reinigungskraft im Pensum von 100 % bei der B._____ GmbH angestellt und habe am 17. Februar 2023 einen Auffahrunfall erlitten, und sich dabei am Rücken und Kopf sowie an der Hüfte verletzt. Mit Schreiben vom 14. April 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin die B._____ GmbH um Einreichung verschiedener Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin; zudem nahm sie weitere sachverhaltliche Abklärungen vor.