Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.329 / mg / bs Art. 22 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt, Grendelstrasse 5, 6004 Luzern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Schadenmeldung UVG vom 3. April 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie sei seit dem 1. Februar 2023 unbefristet als Reinigungskraft im Pensum von 100 % bei der B._____ GmbH ange- stellt und habe am 17. Februar 2023 einen Auffahrunfall erlitten, und sich dabei am Rücken und Kopf sowie an der Hüfte verletzt. Mit Schreiben vom 14. April 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin die B._____ GmbH um Einreichung verschiedener Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin; zudem nahm sie weitere sachverhaltliche Abklä- rungen vor. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerdeführerin um Einreichung diverser Unterlagen betref- fend das fragliche Arbeitsverhältnis. Nachdem sie im Rahmen weiterer Ab- klärungen die die am 1. Januar 2023 in die Schweiz eingereiste Beschwer- deführerin betreffenden Akten des Amts für Migration und Integration Kan- ton Aargau beigezogen hatte, lehnte die Beschwerdegegnerin eine Leis- tungspflicht bezüglich des Unfalls vom 17. Februar 2023 mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ab, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des fraglichen Er- eignisses zu den in der Schadenmeldung angegebenen Konditionen bei der B._____ GmbH angestellt gewesen sei. Daran hielt sie mit Einsprache- entscheid vom 15. Mai 2024 fest und wies das von der Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 20. Juni 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 und somit die Verfügung vom 30. Mai 2023 seien aufzuheben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun- gen auszurichten. 3. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt abzuklären und neu zu entscheiden. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die unentgeltliche Rechts- pflege im Einspracheverfahren zu gewähren, resp. neu zu prüfen. -3- 6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und der schreibende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 26. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte eine CD zu den Akten. 2.4. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 1. Oktober 2024 wurde die Be- schwerdeführerin ersucht, die auf CD eingereichten Beilagen in Papierform einzureichen. 2.5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Bei- lagen in Papierform zu den Akten. 2.6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. 2.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abge- wiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Art. 12 Abs. 1 ATSV; vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; in BGE 149 V 51 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2023 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. -4- 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Februar 2023 in einem Anstellungsverhältnis mit der B._____ GmbH (seit 6. März 2023: B._____ GmbH in Liquidation) stand, damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war und dementsprechend dieser gegen- über Anspruch auf Leistungen hat, sowie ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 zu Recht abgewiesen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 60). 2. 2.1. Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV). 2.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh- men oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be- weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche- rungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs- prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso- fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener -5- Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf- grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumin- dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kra- dolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 71 zu Art. 43 ATSG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Februar 2023 mit der Begründung, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls in einem Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH gestanden habe und damit bei ihr versichert gewesen sei. So habe als Beweis für das Be- stehen eines Arbeitsverhältnisses mit der B._____ GmbH zunächst nur ein Arbeitsvertrag mit Datum vom 30. Januar 2023 und einem Arbeitsbeginn am 1. Februar 2023 vorgelegen. Eine Neuanstellung erscheine insofern nicht glaubhaft, als der B._____ GmbH bereits aufgrund des Schreibens des Bezirksgerichts C._____ vom 11. Januar 2023 der Eingang eines ge- gen sie (die B._____ GmbH) betreffenden Konkursbegehrens bekannt ge- wesen sei und der Vorsitzende der Geschäftsführung sowie Gesellschafter der B._____ GmbH gegenüber dem Konkursamt zu Protokoll gegeben habe, den Mitarbeitern vor Konkurseröffnung gekündigt zu haben (VB 60 S. 5). Es lägen keine Lohnabrechnungen vor, Lohnzahlungen seien nicht erfolgt, und die Beschwerdeführerin habe auch keine entsprechenden Be- lege eingereicht oder sich um solche gekümmert. Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei D._____ gehe zudem hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin am Donnerstag, dem 2. Februar 2024, einen Tag nach dem behaup- teten Arbeitsbeginn, Goldschmuck in Rumänien verpfändet und sich somit in Rumänien aufgehalten habe. Den im Rahmen der Einsprachebegrün- dung eingereichten Arbeitsrapporten komme kein Beweiswert zu (VB 60 S. 5 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie sei ab dem 1. Februar 2023 bei der B._____ GmbH angestellt gewesen und habe bis zum Unfall bei dieser gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Auskunfts- und Informationspflicht verletzt, da sie sie nie in einem persön- lichen Gespräch über die in der Schweiz gültige Rechtslage informiert habe, und überdies ihre Abklärungspflicht nicht wahrgenommen (Be- schwerde Rz. 12 f.; 14 f.). Sie selbst sei ihrer Mitwirkungspflicht durchaus nachgekommen (Beschwerde Rz. 14). Als sie in die Schweiz eingereist sei, -6- um hier Wohnsitz zu nehmen, habe sie ein Startkapital benötigt. Daher habe ihr Bruder (und nicht sie selbst) ihren Goldschmuck in Rumänien ver- pfändet (Beschwerde Rz. 15). 3.3. 3.3.1. Als Nachweis für eine von ihr im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Februar 2023 ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit legte die Beschwerdefüh- rerin der Beschwerdegegnerin einen vom 30. Januar 2023 datierenden un- befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihr und der B._____ GmbH vor, ge- mäss welchem sie ab 1. Februar 2023 bei der B._____ GmbH als Reini- gungskraft im Pensum von 100 % zu einem Bruttolohn von Fr. 4'900.00 pro Monat (x 12) angestellt war (VB 13 S. 2 f.). Die B._____ GmbH war am 25. Januar 2023, mithin nur fünf Tage vor dem angeblichen Vertragsab- schluss, auf am 9. Dezember 2022 von einer ihrer Gläubigerinnen gestell- tes Konkursbegehren hin zur auf den 27. Februar 2023 angesetzten Ge- richtsverhandlung betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betrei- bung vorgeladen worden (VB 52 S. 9 f.). In der Folge wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts C._____, Präsidium des Zivilgerichts, vom 28. Februar 2023 der Konkurs ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG über sie eröffnet. Aus den Erwägungen des fraglichen Entscheids geht hervor, dass das Unternehmen schon über längere Zeit erhebliche und unbestrittene Forderungen nicht beglichen und offensichtlich erhebli- che Liquiditätsprobleme aufgewiesen hatte (VB 52 S. 12–16). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass die B._____ GmbH einen Monat vor der Konkurseröffnung noch unbefristet eine neue Mitarbeiterin im Pensum von 100 % eingestellt haben soll. Nämliches gilt für den Um- stand, dass der Geschäftsführer der B._____ GmbH am 9. März 2023 ge- genüber dem Konkursamt Aargau zu Protokoll gab, dass allen sieben Mit- arbeitenden bereits vor der Konkurseröffnung per 31. März 2023 gekündigt worden sei, wobei der Februarlohn "zum grössten Teil" noch bezahlt wor- den sei (VB II S. 2). Auch diese Aussage lässt sich kaum mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2023 vereinbaren. 3.3.2. Aus dem Rapport der Kantonspolizei D._____ vom 6. März 2023 ergibt sich, dass im Fahrzeug, mit welchem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls unterwegs war, diverse Quittungen eines Pfandleihhauses in Rumänien entdeckt wurden, gemäss welchen die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2023, mithin einen Tag nach Beginn der Anstellung bei der B._____ GmbH gemäss dem entsprechenden Arbeitsvertrag, Gold- schmuck als Pfand hinterlegt hatte (VB 30 S. 13, S. 23–28). Soweit die Be- schwerdeführerin vorbringt, sie habe sich dabei von ihrem Bruder vertreten lassen (Beschwerde Rz. 7; 15), geben die Pfandquittungen, auf welchen nur der Name der Beschwerdeführerin selbst vermerkt ist, keine -7- Anhaltspunkte dafür, dass die Verpfändung durch eine Drittperson erfolgt sei. Es bestehen somit konkrete Indizien, dass sich die Beschwerdeführerin am Donnerstag, 2. Februar 2023, in Rumänien aufhielt. Auch dies steht im Widerspruch zu einer effektiv per 1. Februar 2023 erfolgten Anstellung bei der B._____ GmbH gemäss Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2023. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Replik Auszüge von Chat-Konversationen auf Rumänisch einreichte und vorbringt, sie habe über Freunde Schmuck in Rumänien verkaufen lassen, um erste Finanzierungen vorzunehmen, lässt dies nicht darauf schliessen, dass sie anlässlich der Verpfändung ih- res Schmucks am 2. Februar 2023 nicht selbst in Rumänien war (vgl. Rep- lik S. 4). Auf eine Übersetzung dieser Konversation auf Deutsch kann des- halb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 3.3.3. Im Einspracheverfahren reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerde- gegnerin zwei Arbeitsrapporte sowie ein undatiertes Schreiben ein, aus de- nen hervorgehen soll, dass sie für die B._____ GmbH tätig gewesen sei (VB 50). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, besitzen diese Dokumente keinen relevanten Beweiswert. So ist aus den eingereichten Arbeitsrapporten nicht erkennbar, wer diese verfasst hat. Zudem fehlen we- sentliche Angaben wie beispielsweise der bzw. die Auftraggeber. Als Ar- beitsort wird lediglich Kreuzlingen genannt, jedoch ohne eine Adresse (VB 50 S. 2 f.). Lediglich einer der Arbeitsrapporte enthält sodann Angaben zum Zeitraum der Tätigkeit, nämlich vom 1. bis 8. Februar 2023 (VB 50 S. 3). Dies steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zu den zuvor ge- nannten Pfandquittungen, wonach sich die Beschwerdeführerin am 2. Feb- ruar 2023 in Rumänien aufhielt. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Le- benspartner der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, nachdem diese erstere um Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert hatte, am 19. April 2023 telefonisch mitteilte, es gebe keine Arbeitsrapporte (VB 9). Bezüglich des undatierten Schreibens, welches angeblich vom Geschäfts- führer der B._____ GmbH unterzeichnet wurde, fällt auf, dass sich die Un- terschrift (VB 50 S. 1) augenscheinlich von dessen Unterschrift auf dem Einvernahme-Protokoll des Konkursamts Aargau vom 9. März 2023 unter- scheidet (VB II S. 4), weshalb zumindest Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens bestehen. Die im Einspracheverfahren vorgelegten Dokumente erbringen somit kei- nen Nachweis für eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerde- führerin bei der B._____ GmbH im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Februar 2023. -8- 3.3.4. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, sie habe ehemalige Mitar- beiter der B._____ GmbH, deren Adressen ihr das Konkursamt Aargau auf entsprechende Anfrage herausgegeben habe, angeschrieben und um eine Bestätigung ihrer Arbeitstätigkeit bei der B._____ GmbH ersucht; die ange- schriebenen Personen hätten indes in der Folge nie geantwortet (Be- schwerde Rz. 14 S. 8, Beschwerdebeilage 5). Da diese Schreiben, in wel- chen die fraglichen ehemaligen Mitarbeiter gebeten wurden, auf der Rück- seite mittels Unterschrift zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2023 bei der B._____ GmbH gearbeitet habe, nicht unterzeichnet retourniert wurden, können sie auch keinerlei Nachweis für eine im Zeit- punkt des Unfalls effektiv erfolgte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH erbringen. 3.3.5. Die Beschwerdegegnerin hat den anspruchsrelevanten Sachverhalt umfas- send abgeklärt. Sie forderte zunächst die B._____ GmbH (VB 5) und in der Folge die Beschwerdeführerin sowohl schriftlich (VB 24) als auch telefo- nisch zur Einreichung von einschlägigen Unterlagen auf (VB 9), ersuchte das Treuhandbüro der B._____ GmbH um Auskunft (VB 6) und holte Akten bei der Kantonspolizei D._____ (VB 17) sowie beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau ein (VB 18). Der Vorwurf der Beschwerde- führerin, die Beschwerdegegnerin habe deren Abklärungspflicht verletzt, geht somit fehl. Dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin noch ein "Klärungsgespräch" mit der Beschwerdeführerin hätte durchführen müssen, damit diese ihr hätte erklären können, weshalb sie keine weiteren Unterlagen eingereicht habe (Beschwerde Rz. 9; Rz. 14 S. 8), ist unzutref- fend, zumal es der Beschwerdeführerin auch freigestanden hätte, dies der Beschwerdegegnerin schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Auf- klärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht nachgekommen sein soll (Beschwerde Rz. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin teilte der Be- schwerdeführerin mit Telefonat vom 19. April 2023 und mit Schreiben vom 8. Mai 2023 mit, welche Unterlagen eingereicht werden müssten (VB 9; 24). Die individuelle Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG ist auf den jeweiligen Versicherungszweig beschränkt (EGLI/MEYER, in: Kieser/Kradol- fer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 27 ATSG). Eine Beratungspflicht in Bezug auf das Konkursverfahren der B._____ GmbH bestand für die Beschwerdegegnerin nicht (Replik S. 2 f.). Zusammenfassend ist der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses zwischen der B._____ GmbH und der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Februar 2023 nicht mit der im Sozialversicherungsrecht herrschen- den Beweismaxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht -9- (E. 2.2. hiervor). Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdefüh- rerin zu tragen. Eine Versichertenunterstellung der Beschwerdeführerin ge- mäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG und damit eine Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin betreffend den Unfall vom 17. Februar 2023 ist folglich zu verneinen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung ab, das Begehren sei aussichts- los (VB 60 S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Verpflichtung der Beschwerdegeg- nerin zur Gewährung bzw. erneuten Prüfung der unentgeltlichen Verbei- ständung im Verwaltungsverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 5). Sie macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Einsprache die Erfolgsaussichten mit Si- cherheit vollumfänglich gegeben gewesen seien (Beschwerde Rz. 18). 4.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgelt- licher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Ge- botenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1.). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der ver- sicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, der Unfallversicherer also den rechtserheblichen Sachver- halt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundes- gerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Ge- botenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind dem- nach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesge- richts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechts- pflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der - 10 - Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 4.3. Zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 20. Juni 2023 (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 4 in VB 44) beschränkte sich das Verfahren ausschliesslich auf die Frage des Bestehens einer Anstellung der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. Februar 2023 (vgl. Verfügung vom 30. Mai 2023 [VB 40]). In diesem Verfahrensstadium waren weder vertiefte juristische Kenntnisse erforderlich, noch standen komplexe tatsächliche Abklärungen im Raum. Zudem war die Beschwerdeführerin von der Be- schwerdegegnerin mehrfach darüber informiert worden, welche Unterlagen für den entsprechenden Nachweis einzureichen seien (vgl. VB 3; 9, 24). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Voraussetzung der Notwen- digkeit für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren nicht erfüllt. Daher kann offenbleiben, ob das Gesuch auch als aussichtslos zu betrachten war. Die Abweisung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 erfolgte somit zu Recht (VB 60). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 11 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert